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Allgemeine Versicherungsbedingungen
- Allgemeine Bestimmungen für ELVIA Reiseschutz
- Allgemeine Bestimmungen für ELVIA Jahres-Reiseschutz
- Reiserücktritt-Versicherung
- Reiseabbruch-Versicherung
- Umbuchungsgebühren-Schutz
- Reise-Krankenversicherung
- Kranken-Rücktransport
- Reise-Assistance
- Reisegepäck-Versicherung
- Reiseunfall-Versicherung
- Reisehaftpflicht-Versicherung
- Autoschutzbrief-Versicherung
- Autoreisezug- und Fähr-Versicherung
- Bahntransport-Versicherung
- Incoming-Krankenschutz für nach Deutschland einreisende Besucher
- Datenschutz
Allgemeine Bestimmungen für ELVIA Reiseschutz
AVB AB 10
Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle ELVIA Reiseschutz-Produkte. Die nachfolgend abgedruckten AVB gelten für die jeweilige Versicherung. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die betreffende Versicherung vertraglich vereinbart haben.
§ 1 Wer ist versichert?
Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.
§ 2 Für welche Reise gilt die Versicherung?
Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.
§ 3 Wann ist die Prämie zu zahlen?
Die Prämie ist gegen Aushändigung der Versicherungspolice zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie vor Reiseantritt / Versicherungsbeginn gezahlt wurde.
§ 4 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
1. In der Reiserücktritt-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt. Nach Reisebuchung ist der Abschluss des Versicherungsvertrages bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt muss der Abschluss des Versicherungsvertrages binnen drei Werktagen nach Reisebuchung erfolgen.
2. In den übrigen Versicherungssparten
a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der versicherten Reise und
b) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise;
c) verlängert sich der Versicherungsschutz über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
§ 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht versichert sind
1. Schäden durch Streik, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Ländern, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat;
2. Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet. Dies gilt nicht bei Aufenthalten in Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war.
3. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt;
4. Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart.
§ 6 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
2. den Schaden unverzüglich ELVIA anzuzeigen;
3. das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und ELVIA jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht zu entbinden und es ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.
§ 7 Wann zahlt ELVIA die Entschädigung?
Hat ELVIA die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.
§ 8 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat?
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf ELVIA über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.
2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von ELVIA schriftlich zu bestätigen.
3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht von ELVIA vor. ELVIA tritt in Vorleistung, sofern sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen wird.
§ 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
1. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist ELVIA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist ELVIA zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von ELVIA ursächlich ist.
3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die versicherte Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
§ 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
2. Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
§ 11 Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig? Welches Recht findet Anwendung?
1. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München oder der Ort in Deutschland, an welchem die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat.
2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.
Allgemeine Bestimmungen für ELVIA Jahres-Reiseschutz
AVB AB JV 10
Die §§ 1 bis 11 AVB AB JV gelten für alle ELVIA Jahres-Reiseschutz-Produkte. Die nachfolgend abgedruckten AVB gelten für die jeweilige Versicherung. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die betreffende Versicherung vertraglich vereinbart haben.
§ 1 Wer ist versichert?
Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.
§ 2 Für welche Reise gilt die Versicherung?
1. Der Versicherungsschutz gilt für beliebig viele vorübergehende Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden. Für die einzelnen Reisen besteht Versicherungsschutz für die Dauer einer Reise (vom Antritt bis zur Rückkehr), bis zu maximal 45 Tagen je Reise. Im Rahmen der Reiserücktritt- und Reiseabbruch-Versiche-rung besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Dauer der Reise. Endet das Versicherungsjahr während der Reise, besteht der Versicherungsschutz nur fort, wenn der Vertrag nicht gekündigt ist.
2. Eine Reise liegt vor, wenn die Reise mindestens eine Übernachtung außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortes beinhaltet oder wenn die
Reise an einen mindestens 100 km vom Wohn- oder Arbeitsort entfernten Ort führt.
3. Als „eine Reise“ gelten alle Reisebausteine und Einzelleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil- / Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil- / Leistung.
§ 3 Wann ist die Prämie zu zahlen? Welche Laufzeit hat der Vertrag?
1. Die erste oder einmalige Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung der Versicherungspolice bzw. nach Zustellung der Prämienrechnung im Lastschriftverfahren zu zahlen. Ist die einmalige oder erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist ELVIA nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die versicherte Person hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
2. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht einem der Vertragspartner bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugeht. Die Verlängerung des Versicherungsschutzes tritt nicht ein für versicherte Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Folgeprämien werden jeweils für ein Versicherungsjahr, frühestens am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht. Kann die Folgeprämie zu diesem Termin nicht abgebucht werden, kann ELVIA schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf der Frist ein Schadenfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie noch in Verzug, ist ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei. ELVIA kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist noch mit der Zahlung in Verzug ist. Wird die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder dem Ablauf der Zahlungsfrist nachgeholt, entfällt die Wirkung der Kündigung und der Vertrag tritt wieder in Kraft. Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Zahlungsfrist eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
§ 4 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
1. Der Versicherungsschutz der Reiserücktritt-Versicherung beginnt innerhalb der Laufzeit der Versicherung mit der Reisebuchung, und endet mit dem Reiseantritt. In den Versicherungsschutz werden bestehende Reisebuchungen einbezogen, sofern der Abschluss des Jahres-Reiseschutzes mindestens 30 Tage vor Reiseantritt oder ab dem 29. Tag vor Reiseantritt binnen drei Werktagen nach Reisebuchung erfolgt. Im Falle der Beendigung des Versicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz bei Reiserücktritt aufgrund eines versicherten Ereignisses innerhalb der Laufzeit der Versicherung.
2. In den übrigen Versicherungssparten
a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der versicherten Reise und
b) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise;
c) verlängert sich der Versicherungsschutz über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
§ 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht versichert sind
1. Schäden durch Streik, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Ländern, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat;
2. Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet. Dies gilt nicht bei Aufenthalten in Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war.
3. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt;
4. Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart.
§ 6 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
2. den Schaden unverzüglich ELVIA anzuzeigen und Beginn und Ende der versicherten Reise in geeigneter Weise nachzuweisen;
3. das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und ELVIA jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht zu entbinden und es ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.
§ 7 Wann und in welcher Höhe leistet ELVIA Entschädigung?
1. Hat ELVIA die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Gesamtreisepreis (Unterversicherung) so haftet ELVIA für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungs-summe zum Gesamtreisepreis.
§ 8 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat?
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf ELVIA über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.
2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von ELVIA schriftlich zu bestätigen.
3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht von ELVIA vor. ELVIA tritt in Vorleistung, sofern sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen wird.
§ 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
1. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist ELVIA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist ELVIA zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von ELVIA ursächlich ist.
3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die versicherte Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
§ 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
2. Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
§ 11 Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig? Welches Recht findet Anwendung?
1. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München oder der Ort in Deutschland, an welchem die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat.
2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.
Reiserücktritt-Versicherung
AVB RR 10
§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?
1. Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.
2. Ferner ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann ELVIA die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
3. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2 genannten Gründe erstattet ELVIA die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
4. Bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet ELVIA die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zu € 1.500,- je Versicherungsfall.
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- Tod;
- schwere Unfallverletzung;
- unerwartete schwere Erkrankung;
- Impfunverträglichkeit;
- Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
- Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
- unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses durch die versicherte Person oder einer mitreisenden
Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Schule noch keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte; - Arbeitsplatzwechsel, sofern die Reise vor Bewerbung gebucht wurde, die Reise binnen der Probezeit (max. 6 Monate) anzutreten wäre und der Arbeitgeber einer Durchführung der Reise widerspricht;
- Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die
Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt; - unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige. Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.
3. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet ELVIA wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.
§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
Kein Versicherungsschutz besteht
1. für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (AVB AB) genannt werden;
2. für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt;
3. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war;
4. sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten aufgetreten ist;
5. bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung.
§ 4 Wann muss die versicherte Person die Reise stornieren (Obliegenheit) und welche Hilfestellung bietet ELVIA? Welche sonstigen Obliegenheiten hat die versicherte Person zu beachten?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten. Bei unerwarteten schweren Erkrankungen und schweren Unfallverletzungen unterstützt der medizinische Dienst der Assistance die versicherte Person bei der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise storniert werden soll. Eine Kürzung der Versicherungsleistung nach § 9 AVB AB aufgrund Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise kommt nicht in Betracht, wenn sich die versicherte Person unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes an die Assistance wendet und deren Empfehlung Folge leistet;
2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornokosten-Rechnung nebst Zahlungsnachweis bei ELVIA einzureichen, bei Stornierung eines Objekts zusätzlich eine Bestätigung des Vermieters über die Weitervermietung;
3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
4. alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachzuweisen (§ 6 AVB AB).
§ 5 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person / Objekt.
Reiseabbruch-Versicherung
AVB RA 10
§ 1 Welche zusätzlichen Leistungen bietet ELVIAbei Reiseabbruch?
1. Organisation der Rückreise
Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nicht planmäßig beenden kann. Die Einschränkungen aus § 3 AVB RR gelten entsprechend.
2. Kostenerstattung
ELVIA erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe und soweit keine Einschränkung vorliegt (§ 3 AVB RR) die nachstehend genannten Kosten:
a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise,
sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind;
b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reiseleistung vor Ort;
c) die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten Person nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung, wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben muss;
d) Kann die versicherte Person einer gebuchten Rundreise vorübergehend nicht folgen, so erstattet ELVIA die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, höchstens jedoch den
anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung.
3. Wird die Reise nicht planmäßig beendet oder unterbrochen, so hat die versicherte Person unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen. Die versicherte Person hat zur Aufklärung beizutragen und nachzuweisen, dass die planmäßige Durchführung der Reise nicht möglich oder nicht zumutbar war.
4. Die Obliegenheiten des § 4 AVB RR gelten entsprechend. Zusätzliche Rück- oder Nachreisekosten sowie nicht genutzte Reiseleistungen sind durch Originalbelege nachzuweisen.
§ 2 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person / Objekt.
§ 3 Welche Leistung erbringt ELVIA bei nicht versicherten Ereignissen?
Bei einer außerplanmäßigen Rückreise wegen eines Notfalles, der nicht zu den versicherten Ereignissen der AVB RA zählt, hilft die Assistance bei der Umbuchung der Rückreise. Umbuchungskosten und zusätzliche Rückreisekosten trägt die versicherte Person.
Umbuchungsgebühren-Schutz
AVB UG 10
§ 1 Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ersetzt ELVIA Umbuchungsgebühren?
Sofern vertraglich vereinbart, ersetzt ELVIA bei Umbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42 Tagen vor Reiseantritt die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu höchstens € 40,- je versicherter Person, bei Objektbuchungen bis zu höchstens € 40,- je Objekt.
Reise-Krankenversicherung
AVB RK 10
§ 1 Was ist versichert?
1. Versichert sind die Kosten der Heilbehandlung bei auf der Reise im Ausland akut eintretenden Krankheiten und Unfällen. Versichert sind ferner die Such-, Rettungs- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach einem Unfall gerettet oder geborgen werden muss, oder wenn die versicherte Person vermisst wird und zu befürchten ist, dass ihr etwas zugestoßen ist bis zu € 5.000,-.
2. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält.
§ 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung im Ausland erstattet?
1. ELVIA ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören die Kosten für
a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;
b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärztlich verordnet wurden;
c) stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer Operationen. Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von § 1 AVB AB) auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von € 100.000,- übernommen;
d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft;
e) medizinisch notwendige Hilfsmittel (z.B. Gehstützen, Miete eines Rollstuhls) bis zu € 250,- je Versicherungsfall;
f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien bis € 250,-.
2. ELVIA erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit.
3. Pauschaler Spesenersatz
Werden die Kosten bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland von einer dritten Stelle getragen, so zahlt ELVIA einen pauschalen Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.), maximal € 30,- je Tag, höchstens bis zu 45 Tagen ab Beginn der stationären Behandlung.
4. Bei lebensbedrohender Krankheit der versicherten Person oder bei stationärer Behandlungsdauer von mehr als zehn Tagen übernimmt ELVIA die Kosten der Beförderung für eine der versicherten Person nahe stehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort.
5. Sofern nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person bei jedem versicherten Ereignis einen Selbstbehalt von € 100,-.
§ 3 Welche Kosten erstattet ELVIA darüber hinaus im Rahmen von AssistancePlus?
Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt die versicherte Person bei akuten Krankheiten und Unfällen auf der versicherten Reise bei der Suche nach ärztlichen Anlaufstellen. Je nach vorläufiger telefonischer Diagnose wird dabei der Arzt oder das Krankenhaus mit dem jeweils höchsten medizinischen Standard in nächst erreichbarer Nähe empfohlen.
Sofern die versicherte Person der Empfehlung der Assistance Folge leistet, werden in Abweichung von §§ 1 und 2 AVB RK zusätzlich folgende Leistungen erbracht:
1. Übernahme der nachgewiesenen, notwendigen Telefonkosten;
2. Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur empfohlenen Anlaufstelle;
3. Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oder beim Krankenhaus, sofern dessen ständige Anwesenheit im Rahmen der vollstationären Behandlung der versicherten Person erforderlich ist, in Höhe von maximal € 80,- pro Tag, begrenzt auf 8 Tage.
oder alternativ
4. Übernahme der nachgewiesenen Kosten für Besuchsfahrten eines mitreisenden Angehörigen vor Ort, maximal in Höhe von € 25,- pro Tag, begrenzt auf fünf Tage.
§ 4 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für
a) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind;
b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste;
c) Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen;
d) Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango und Lymphdrainage sowie die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln, die nicht unter § 2 Nr. 1 e) fallen;
e) Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten bzw. von Krankheiten oder Unfällen aufgrund Missbrauchs von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, sowie für versuchten oder vollendeten Suizid und deren Folgen;
f) Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche und Schwangerschaftsunterbrechungen und deren Folgen;
g) durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
h) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose;
i) Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Wettkämpfen von Sportorganisationen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden.
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann ELVIA die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die berechneten Honorare und Gebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang nicht übersteigen. Andernfalls kann ELVIA die Erstattung auf landesübliche Sätze kürzen.
§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus, vor Beginn umfänglicher ambulanter oder stationärer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowie vor Abgabe von Zahlungsanerkenntnissen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen – die nachgewiesenen Kosten zur Kontaktaufnahme erstattet ELVIA bis zu € 25,-;
2. ihrem Rücktransport oder der Rückführung in ihr Heimatland bei Bestehen der Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn die Assistance den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt;
3. ELVIA die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum von ELVIA.
§ 6 Welche Leistungen bietet ELVIA versicherten Personen bei Reisen in Länder, die für diese nicht Ausland im Sinne von § 1 Ziffer 2 AVB RK sind?
1. Bei Reisen innerhalb von Ländern, die für die versicherten Personen kein Ausland im Sinne von § 1 Ziffer 2 AVB RK darstellen, erhalten versicherte Personen im Falle medizinisch notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung am Urlaubsort wegen einer während der Reise akut eingetretenen Krankheit oder Verletzung einen pauschalen Spesenersatz in Höhe von € 30,- pro Tag.
2. Der pauschale Spesenersatz wird für die Dauer der medizinisch notwendigen vollstationären Behandlung am Urlaubsort, längstens jedoch bis zu 45 Tagen ab Beginn der Behandlung gezahlt.
3. Zusätzlich bietet ELVIA die Leistungen Kranken-Rücktransport und Überführung gemäß AVB RT.
Kranken-Rücktransport
AVB RT 10
§ 1 Was ist versichert?
Versichert sind die Kosten
1. des Krankentransports wegen auf der Reise akut eintretenden Krankheiten und Unfällen und
2. der Überführung bei Tod.
§ 2 Welche Kosten erstattet ELVIA bei Kranken-Rücktransport und Überführung?
ELVIA erstattet
1. die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
2. die unmittelbaren Kosten für die Überführung des verstorbenen Versicherten, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis maximal zur Höhe der Überführungskosten.
§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
Kein Versicherungsschutz besteht für Krankentransporte und Überführungen aufgrund von
1. Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind;
2. Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste;
3. Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten sowie Erkrankungen und Unfällen, die mit-/ursächlich auf den Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zurückzuführen sind;
4. Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sowie Schwanger-schaftsunterbrechungen und deren Folgen;
5. Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Wettkämpfen von Sportorganisationen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden;
6. versuchtem oder vollendetem Suizid und dessen Folgen.
§ 4 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet
1. bei Eintritt einer akuten schweren Erkrankung oder Unfallverletzung unverzüglich Kontakt mit der Assistance aufzunehmen und
2. die Formalitäten und sonstigen Voraussetzungen zur Entlassung aus stationärer Behandlung und zur Ausreise zu erfüllen und
3. ELVIA alle Informationen bereitzustellen, die zur Organisation und Durchführung des Rücktransports erforderlich sind.
Reise-Assistance
AVB AS 10
§ 1 Welche Dienste bietet ELVIA im Rahmen der Assistance?
1. ELVIA bietet der versicherten Person während der Reise in nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die entstehenden Kosten im jeweils bezeichneten Rahmen. Die Deckungs-prüfung bleibt ELVIA vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von ELVIA aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person.
2. ELVIA hat die Assistance damit beauftragt, für die Versicherten von ELVIA die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen.
3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen.
4. Soweit die versicherte Person weder von ELVIA noch von einem anderen Kostenträger die Erstattung verauslagter Beträge beanspruchen kann, hat die versicherte Person die Beträge innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung an ELVIA zurückzuzahlen.
§ 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit und Unfall?
1. Ambulante Behandlung
Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her.
2. Stationäre Behandlung
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen:
a) Betreuung
Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der versicherten Person.
b) Krankenbesuche
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person organisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person nahe stehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort.
c) Kostenübernahme-Erklärung
Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt ELVIA dem Krankenhaus eine Kostenübernahme-Erklärung bis zu € 13.000,-. Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht. ELVIA übernimmt im Namen der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständigen Kostenträger.
3. Kranken-Rücktransport
Sobald der Vertragsarzt der Assistance in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten vor Ort es für medizinisch sinnvoll und vertretbar erachtet, organisiert die Assistance den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
§ 3 Welche Hilfe leistet die Assistance bei der Beschaffung von notwendigen Arzneimitteln?
Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate und des Versandes hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten.
§ 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicherten Person?
Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.
§ 5 Welche Leistungen erbringt die Assistance bei Reiseabbruch und verspäteter Rückreise?
Die Assistance organisiert die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise nicht planmäßig beenden kann, weil sie selbst, ihr Lebenspartner, oder bei Buchungen bis zu vier Personen eine mitreisende Person, oder ein Angehöriger des genannten Personenkreises, oder diejenige Person, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreut, von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen ist:
- Tod;
- schwere Unfallverletzung;
- unerwartete schwere Erkrankung.
§ 6 Welche Dienste bietet die Assistance in sonstigen Notfällen?
1. Umbuchungen
Versäumt die versicherte Person ein gebuchtes Verkehrsmittel oder ergeben sich Störungen bei den gebuchten Verkehrsmitteln, so ist die Assistance bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Auf Wunsch der versicherten Person informiert die Assistance Dritte über die Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs.
2. Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten
a) Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reisezahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die Assistance den Kontakt zur Hausbank her. Die Assistance unterstützt die Hausbank bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags an die versicherte Person. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellt ELVIA der versicherten Person zur Überbrückung ein Darlehen bis zu höchstens € 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Ende der Reise an ELVIA zurückzuzahlen.
b) Kommen Kreditkarten oder Euroscheck-Karten abhanden, hilft die Assistance bei der Sperrung der Karten. Die Assistance haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden.
c) Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Assistance der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung.
3. Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Assistance bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. ELVIA streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu € 3.000,- und, falls notwendig, Strafkaution bis zu € 13.000,- vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Rückreise, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten an ELVIA zurückzuzahlen.
§ 7 Welche Informationen können bei der Assistance abgefragt werden?
Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance über
- das nächstgelegene Konsulat (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit);
- Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 8 In welcher Weise unterstützt die Assistance die Nachrichtenübermittlung zwischen der versicherten Person und Personen am Heimatort?
1. Reiseruf
Kann die versicherte Person nicht erreicht werden, bemüht sich die Assistance um einen Reiseruf. ELVIA übernimmt hierfür die Kosten.
2. Übermittlung von Reisenachrichten
Kann die versicherte Person bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage die nächsten Angehörigen oder den Arbeitgeber nicht erreichen, so bemüht sich die Assistance um die Übermittlung der Information.
Reisegepäck-Versicherung
AVB RG 10
§ 1 Was ist versichert?
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person, einschließlich Geschenke und Reiseandenken.
§ 2 Wann besteht Versicherungsschutz?
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung durch Dritte;
b) Unfälle, bei denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erleidet oder das Transportmittel zu Schaden kommt;
c) Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erdrutsch.
2. Aufgegebenes Reisegepäck
ELVIA leistet Entschädigung,
a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
b) wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.
Ersetzt werden nachgewiesene Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise mit höchstens 10 % der Versicherungssumme.
§ 3 Für welche Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz und welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Nicht versichert sind
a) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
b) motorgetriebene Land-, Luft und Wasserfahrzeuge samt Zubehör, Jagd- und Sportwaffen samt Zubehör;
c) Video-, Film und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten;
d) Schäden an Sportgeräten, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen;
e) Vermögensfolgeschäden.
2. Kein Versicherungsschutz besteht
a) für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
b) wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
a) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
b) EDV-Geräte sowie elektronische Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) sowie Software sind insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme versichert, höchstens bis € 500,-.
c) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.
d) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und sonstige medizinische Hilfsmittel, jeweils samt Zubehör, sind insgesamt bis zu 20% der Versicherungssumme, höchstens bis € 250,- versichert.
e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu € 300,-.
f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
g) Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist ELVIA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
4. Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug
Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
§ 4 In welcher Höhe leistet ELVIA Entschädigung?
1. Im Versicherungsfall erstattet ELVIA bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages;
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
2. Die Versicherungssumme muss dem vollen Zeitwert des versicherten Reisegepäcks entsprechen (Versicherungswert). Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt beachten (Obliegenheiten)?
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächst zuständigen oder nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
3. Die versicherte Person verliert den Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn sie aus Anlass des Schadenfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn ELVIA dadurch kein Nachteil entsteht.
Reiseunfall-Versicherung
AVB RU 10
§ 1 Was ist versichert? Was ist ein Unfall?
1. ELVIA erbringt Versicherungsleistungen aus der vereinbarten Versicherungssumme, wenn ein Unfall während der Reise zum Tod oder zu dauernder Invalidität der versicherten Person führt.
2. Ein Unfall liegt vor,
a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet;
b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Bei Erfrierungen werden die unter § 5 Nr. 2 genannten Leistungen geboten.
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; dies gilt auch, soweit der Zustand auf Alkohol- oder Drogeneinfluss zurückzuführen ist.
2. Unfälle, die der versicherten Person bei vorsätzlicher Ausführung einer Straftat zustoßen;
3. Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte) sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;
4. Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen und andere im Einverständnis mit der versicherten Person vorgenommene Eingriffe in ihren Körper, Strahlen, Infektionen und Vergiftungen, es sei denn, diese sind durch den Unfall bedingt;
5. Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, es sei denn, dass der Unfall während der Reise die überwiegende Ursache ist;
6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
§ 3 Welche Leistung erbringt ELVIA bei Tod der versicherten Person?
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod der versicherten Person, zahlt ELVIA die in der Versicherungspolice oder im Leistungsüberblick vereinbarte Versicherungssumme an die Erben.
§ 4 Welche Leistung erbringt ELVIA bei dauernder Invalidität der versicherten Person?
Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht ein Anspruch aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe.
1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität –
a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit
eines Arms 70 %
einer Hand 55 %
eines Daumens 20 %
eines Fingers 10 %
eines Beins 70 %
eines Fußes 40 %
einer Zehe 05 %
eines Auges 50 %
des Gehörs auf einem Ohr 30 %
des Geruchs- oder des Geschmackssinnes 10 %
b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) bestimmt.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Nr. 2 a) bis c) ergeben, zusammengerechnet, höchstens bis zu einer Gesamtleistung von 100 %.
3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Dies ist nach Nr. 2 zu bemessen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
5. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder später als ein Jahr nach dem Unfall und war der Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden,
so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
§ 5 Welche Einschränkungen gibt es bei der Leistung?
1. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
2. Im Todes- oder Invaliditätsfall durch Erfrierungen werden höchstens 10 % der jeweiligen Versicherungssumme gezahlt, vgl. § 1 Nr. 2.
§ 6 Was ist nach Eintritt eines Unfalls zu unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. sich von den durch ELVIA beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen; die für die Untersuchung notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt ELVIA;
2. die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versicherer und Behörden von der Schweigepflicht zu entbinden.
§ 7 Wann zahlt ELVIA die Versicherungsleistung wegen dauernder Invalidität?
1. Sobald ELVIA die Unterlagen zugegangen sind, die zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind, ist sie verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt.
2. Erkennt ELVIA den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung innerhalb von zwei Wochen.
3. Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall kann Invaliditätsleistung vor Abschluss des Heilverfahrens nur bis zur Höhe der Todesfallsumme beansprucht werden.
4. Die versicherte Person und ELVIA sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss von ELVIA mit Abgabe der Erklärung entsprechend Nr. 1, von der versicherten Person innerhalb eines Monats ab Zugang dieser
Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie ELVIA bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Reisehaftpflicht-Versicherung
AVB RH 10
§ 1 Welches Risiko übernimmt ELVIA?
ELVIA bietet Versicherungsschutz gegen Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens, wenn die versicherte Person wegen eines Schadenereignisses während der Reise aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignisse sind Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden).
§ 2 In welcher Weise schützt ELVIA die versicherte Person vor Haftpflichtansprüchen, und in welchem Umfang leistet sie Entschädigung?
1. ELVIA prüft die Haftung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und ersetzt die Entschädigung, welche von der versicherten Person geschuldet ist. ELVIA ersetzt die Entschädigung insoweit, als sie die Entschädigungspflicht anerkennt oder das Anerkenntnis der versicherten Person genehmigt. ELVIA zahlt ebenfalls die Entschädigung, wenn sie einen Vergleich schließt oder genehmigt oder wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
2. Macht der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger den Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend, führt ELVIA den Rechtsstreit auf ihre Kosten im Namen der versicherten Person.
3. Wünscht oder genehmigt ELVIA die Bestellung eines Verteidigers in einem Strafverfahren gegen die versicherte Person, das aus Anlass eines versicherten Schadenereignisses geführt wird, trägt ELVIA die Kosten des Verteidigers.
4. Falls die von ELVIA verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der versicherten Person scheitert, hat ELVIA für den daraus entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5. Die in der Versicherungspolice oder im Leistungsüberblick genannten Versicherungssummen bilden die Höchstgrenze für den Umfang der Leistungen von ELVIA.
§ 3 Welche Risiken sind nicht versichert?
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
1. Haftpflichtansprüche
a) soweit sie aufgrund vertraglicher oder sonstiger Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen;
b) gemeinsam reisender versicherter Personen untereinander und ihrer mitreisenden Angehörigen;
c) wegen der Übertragung einer Krankheit durch die versicherte Person;
d) wegen Schäden aus beruflicher Tätigkeit.
2. Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person
a) aus der Ausübung der Jagd;
b) wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet oder geliehen hat, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder welche sie in Obhut genommen hat; eingeschlossen ist die Haftpflicht aus der Beschädigung gemieteter Ferienwohnungen und Hotelzimmer, nicht jedoch des gemieteten Mobiliars;
c) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder motorgetriebenen Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
§ 4 Was muss die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalls unbedingt beachten (Obliegenheiten)?
Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte.
1. Jeder Versicherungsfall ist ELVIA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder der Erlass eines Strafbefehls oder eines Mahnbescheids ist ELVIA von der versicherten Person auch dann unverzüglich anzuzeigen, wenn der Versicherungsfall ELVIA bereits bekannt ist.
3. Wird der Anspruch auf Entschädigung gegen die versicherte Person geltend gemacht, hat sie dies ELVIA innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
4. Die versicherte Person hat außerdem ELVIA anzuzeigen, wenn ein Anspruch unter Einschaltung gerichtlicher oder staatlicher Hilfe geltend gemacht wird.
5. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisung von ELVIA nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenfalles dient. Sie hat ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadenbericht zu erstatten und alle Umstände, die mit dem Schadenereignis in Zusammenhang stehen, mitzuteilen sowie die entsprechenden Schriftstücke einzureichen.
6. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, hat die versicherte Person die Prozessführung ELVIA zu überlassen, dem von ELVIA bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder von ELVIA für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen gerichtliche oder staatliche Verfügungen auf Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne die Weisung von ELVIA abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
7. Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, ist die versicherte Person verpflichtet, dieses Recht in ihrem Namen von ELVIA ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Nr. 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
8. ELVIA gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.
Autoschutzbrief-Versicherung
AVB ASB10
§ 1 Was ist versichert?
1. ELVIA leistet durch ihre Assistance praktische Hilfe und Beistand, wenn die versicherte Person auf Reisen in Europa die Fahrt nicht fortsetzen kann, weil
- das Reisefahrzeug durch eine Panne oder einen Unfall fahruntüchtig ist oder weil es gestohlen wurde;
- infolge von Krankheit, Unfall oder Tod keine der mitreisenden Personen in der Lage ist, die Fahrt mit dem Reisefahrzeug fortzusetzen.
2. ELVIA trägt die Kosten zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Reisefahrzeuges oder zur Weiterfahrt im jeweils bezeichneten Rahmen.
§ 2 Für welche Fahrzeuge und auf welchen Fahrten gilt die Versicherung?
Der Versicherungsschutz gilt
1. für nachstehende Reisefahrzeuge der versicherten Person, sofern das Fahrzeug nicht älter ist als zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Erstzulassung:
Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum;
Personen- einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge;
Wohnmobile bis 3,8 t zulässiges Gesamtgewicht.
2. bei Reisen innerhalb Europas ab einer Entfernung von mehr als 50 km vom Wohnort oder dem Arbeitsplatz der versicherten Person. Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz sind nicht versichert;
3. wenn die versicherte Person im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis war.
§ 3 Welche Hilfe leistet ELVIA zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Reisefahrzeugs?
1. Kann die Fahrt nach einer Panne oder einem Unfall des Reisefahrzeugs nicht unmittelbar fortgesetzt werden, leistet die Assistance organisatorische Hilfe zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort durch Pannenhilfefahrzeuge oder zum Abschleppen in die nächstgelegene Werkstatt.
2. ELVIA trägt die Kosten für die Pannenhilfe, das Abschleppen und für Einstellgebühren bis zu insgesamt € 300,-.
3. Können die notwendigen Ersatzteile für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft vor Ort im europäischen Ausland nicht beschafft werden, vermittelt die Assistance die Zusendung auf schnellstmög-lichem Weg. Die Versandkosten einschließlich Zoll trägt ELVIA bis zu € 200,-.
4. Reparaturkosten und Kosten für Ersatzteile sind nicht versichert.
§ 4 Welche Hilfe leistet ELVIA, wenn das Reisefahrzeug nicht kurzfristig repariert werden kann oder wenn Totalschaden vorliegt?
1. Kann das Reisefahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von drei Werktagen am Schadensort oder in dessen Umgebung wieder fahrtüchtig gemacht werden und liegt weder wirtschaftlicher noch technischer Totalschaden vor, organisiert die Assistance auf Wunsch den Rücktransport des Fahrzeugs an den Wohnort der versicherten Person. Die Kosten für den Rücktransport des Fahrzeugs trägt ELVIA bis zu € 500.-.
2. Entsteht an dem Reisefahrzeug durch Panne oder Unfall Totalschaden,
a) organisiert die Assistance notfalls die Verschrottung des Reisefahrzeugs. ELVIA trägt hierfür die Kosten bis zu € 200,-;
b) hilft die Assistance bei der Erledigung der Zollformalitäten, wenn das Fahrzeug nach einem Totalschaden oder Diebstahl im Ausland verzollt werden muss. ELVIA erstattet die Verfahrensgebühren, nicht jedoch den Zollbetrag und die Steuern.
§ 5 Welche Kosten erstattet ELVIA, wenn die Reise nicht mit dem Reisefahrzeug fortgesetzt werden kann?
Kann die Reise wegen Ausfall des Fahrzeugs, § 4, nicht mit dem Reisefahrzeug fortgesetzt werden, trägt ELVIA die Kosten
1. für höchstens fünf Übernachtungen am Schadensort für alle berechtigten mitreisenden Insassen des Reisefahrzeugs bis zu € 80,- je Person je Nacht, oder
2. der Weiterfahrt zum Zielort der Reise oder zurück zum Wohnort
- mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 2. Klasse, oder
- für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bis zu € 80,- je Tag für höchstens fünf Tage.
§ 6 Welche Hilfe leistet ELVIA wenn die Reise wegen Ausfall des Fahrers nicht mit dem Reisefahrzeug fortgesetzt werden kann und welche Kosten werden übernommen?
Ist wegen Erkrankung, Verletzung oder Tod einer mitreisenden Person während der Reise weder die versicherte Person noch eine mitreisende Person in der Lage, selbst die Weiter- oder Rückreise mit dem Reisefahrzeug fortzusetzen, so organisiert die Assistance:
1. die Rückführung des Fahrzeuges samt den im Fahrzeug mitreisenden Personen und Gepäck durch einen Ersatzfahrer nach Auswahl der Assistance;
2. die Rückholung mitreisender eigener oder fremder Kinder der versicherten Person unter 16 Jahren, durch eine Begleitperson nach Abstimmung mit der Assistance. Das Gleiche gilt für eigene Kinder ab 16 Jahren, die aufgrund einer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen sind.
3. ELVIA übernimmt die Kosten der Fahrzeugrückführung sowie die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden notwendigen Mehrkosten der Beförderung der berechtigten Insassen des Reisefahrzeugs sowie die Reisekosten für die beauftragte Begleitperson bis zu € 1.500,-.
Autoreisezug- und Fähr-Versicherung
AVB ARZ 10
§ 1 Was ist versichert?
ELVIA leistet der versicherten Person Entschädigung, wenn deren Kraftfahrzeug, Anhänger oder Boot auf Autoreisezügen und Fähren sowie beim Be- und Entladen beschädigt wird oder verloren geht.
§ 2 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Für Sachen, die im Fahrzeug zurückgelassen werden (z.B. Reisegepäck und Fahrzeugzubehör), besteht kein Versicherungsschutz.
2. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
§ 3 In welcher Höhe leistet ELVIA Entschädigung?
1. ELVIA ersetzt bis zur Höhe der Versicherungssumme
a) bei Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile den Wiederbeschaffungswert. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder für gleichwertige
Teile zur Zeit des Schadeneintritts gezahlt werden muss;
b) bei Beschädigung des Fahrzeugs die Kosten der Wiederherstellung, höchstens jedoch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
2. Bei Beschädigung des Fahrzeugs auf Fähren trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt von € 150,-.
§ 4 Was muss im Schadenfall unbedingt unternommen werden (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person hat den Schaden dem Beförderungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. ELVIA ist darüber eine Bescheinigung einzureichen.
Bahntransport-Versicherung
AVB BT 10
1. In Erweiterung zu § 4 Nr. 2 a) AVB AB besteht Versicherungsschutz für Reisegepäck, das vor Antritt der Bahnreise zur Beförderung durch die Bahn aufgegeben wird.
2. Zusätzlich zur gewählten Versicherungssumme besteht Versicherungsschutz bis max. € 500,- für Reisegepäck, das wegen seiner Größe oder Beschaffenheit auf Weisung des Bahnpersonals vom Versicherten in den Gepäckwagen des Zuges geladen wird.
Incoming-Krankenschutz für vorübergehende Reisen in Deutschland und Anschlussreisen im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden
AVB IC 10
§ 1 Welche Versicherungsbedingungen gelten für den Versicherungsschutz der Reise-Kranken- (inkl. Kranken-Rücktransport), Reise-Assistance- und der Reisehaftpflicht-Versicherung für vorübergehende Reisen in Deutschland und Anschlussreisen im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden (Geltungsbereich Incoming)?
1. Für die Reise-Krankenversicherung / Incoming gelten die AVB des Reise-Krankenschutzes (AVB RK) zusammen mit der nachstehenden zusätzlichen Regelung von § 2 AVB IC. Der Incoming-Versicherungsschutz kann bis zu einer Gesamtversicherungsdauer von höchstens 93 Tagen innerhalb eines Jahres ab Beginn der Versicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz endet mit der Begründung eines ständigen Wohnsitzes in Deutschland.
2. Für den Kranken-Rücktransport gelten die AVB für Kranken-Rücktransport (AVB RT).
3. Für die Reise-Assistance gelten die AVB der Reise-Assistance (AVB AS).
4. Für die Reisehaftpflicht-Versicherung gelten die AVB der Reisehaftpflicht-Versicherung (AVB RH).
§ 2 Welche zusätzlichen Regelungen gelten für den Versicherungsschutz der ELVIA Reise-Krankenversicherung / Incoming?
1. Während einer vorübergehenden Reise im Geltungsbereich Incoming bietet ELVIA Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsvertrag spätestens innerhalb der ersten zwei Werktage nach Einreise in Deutschland abgeschlossen und die Prämie gezahlt wurde. Zum Nachweis der Einreise sind Kopien der Einreisedokumente oder die Flugtickets oder Fahrscheine vorzulegen.
2. Der Versicherungsschutz beginnt nach Zahlung der Prämie innerhalb der vereinbarten Laufzeit – frühestens mit dem Grenzübertritt in den Geltungsbereich Incoming – und endet spätestens mit der Rückkehr in das Heimatland.
3. Innerhalb Deutschlands werden ambulante ärztliche und zahnärztliche Leistungen gem. § 2 AVB RK höchstens mit dem 1,8-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ oder Gebührenordnung für Zahnärzte, GOZ, vergütet; überwiegend medizinisch-technische Leistungen werden höchstens mit dem 1,3-fachen Satz vergütet, Laborleistungen höchstens mit dem 1,15-fachen Satz. Die Kosten stationärer Behandlung laut § 2 Nr. 1 und 2 AVB RK werden nach dem jeweils geltenden Regelsatz der gebietszuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse erstattet.
Datenschutz:
Entsprechend den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren wir Sie darüber, dass im Schadenfall Daten zu Ihrer Person gespeichert werden, die zur Erfüllung des Versicherungsvertrages notwendig sind. Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden ggf. Anfragen an andere Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet.
Außerdem werden Daten an den Rückversicherer übermittelt.
Wir weisen darauf hin, dass Ihre Einwilligung dazu über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinausgeht.
Mit Ablehnung eines Antrages zum Vertragsabschluss endet die Einwilligung.
Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
Bitte beachten Sie:
Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, zuständig.
Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen:
Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Versicherungsscheins widerruft.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf muss in Textform erfolgen (Brief, Fax, E-Mail) und braucht keine Begründung zu enthalten; er ist zu richten an die Mondial Assistance International AG.
E-Mail-Adresse: service@mondial-assistance.de
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